Ruheversicherung?

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Jogi, HB
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Ruheversicherung?

Beitrag von Jogi, HB »

Wie verhält sich eine Versicherung bei abgemeldetem Fahrzeug??


Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug kam es bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte.

Da allerdings das Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der Bastler auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber, laut dem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 (Az. I-4 U 191/97) den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird, nicht übernehmen.

Die sogenannte „Benzinklausel“ besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht eine gefährliche Deckungslücke, solange das Fahrzeug abgemeldet ist.

Der ADAC empfiehlt, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte jeder Hobbybastler sich des Risikos bewusst sein und Vorsichtsmaßnahmen treffen oder über ein Kurzzeitkennzeichen nachdenken.



Der ACDC hat gut reden. Es ist bei uns ja nahezu selbstverständlich, daß man ein abgemeldetes Auto restauriert. Bis das Auto fertig ist, kann man es ja gar nicht versichern, da es noch nicht zulassungsfähig ist.

Andersherum gibt es auch ein Problem:
Wenn eine Schrauberhalle mit Autos die nicht angemeldet sind unverschuldet abbrennt, bleibt man auch auf dem Schaden sitzen. Es gibt zwar die Garagenruheversicherung, aber auch dazu mußte man das Auto vorher schonmal angemeldet haben.
Wenn dann noch die Schrauberhalle nicht zum eigenen Wohnbereich (Garage) gehört, zahlt auch keine Hausratversicherung. Fackelt also eine gut ausgestatte Werkstatt ab, oder wird ausgeräumt steht man dumm da.
Ich weiß nicht wie das bei Euch ist, aber bei mir steht im Moment mehr Geld in der Halle als meine Wohnungseinrichtung wert ist. Wenn ich mir dann noch vorstelle, ich müßte eventuell bis an mein Lebensende zahlen, weil ich aus Unachtsamkeit die Halle samt Wohnhaus nebenan abfackele, wird mir etwas mulmig.
Ganz abgesehen davon, daß wenn diese Rechtssprechung "öffentlich" wird, uns so schnell niemand mehr eine Halle vermietet!

Nur die Frage ist, wo man dieses Risiko versichern könnte.
Könnten wir hier nicht mal, auch als Interessenvertretung (IKM), auf die Versicherer zugehen die auch Oldtimerversicherungen anbieten, ob sie uns nicht passende Angebote stricken, wenn es nicht schon etwas Entsprechendes gibt?
Ich hatte schon bei einigen Versicherungen angefragt. Entweder hat man verschnupt abgelehnt, oder versprochene Angebote wurden nie zugeschickt, oder waren auf eine gewerbliche KFZ-Werkstatt zugeschnitten und damit unbezahlbar.


Und hier die Antwort der OCC (Oldie Car Cover)

OCC – Stellungnahme



Sehr geehrter Herr Schulze,

als führender Spezialanbieter von Versicherungen für Liebhaberfahrzeuge möchten wir zu dem Artikel „Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldeten Fahrzeugen“ vom 13.02.2009 (meinklassiker.com) Stellung nehmen.

In den Allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) und den Besonderen Bedingungen, die den OCC – Verträgen zugrunde liegen, wird die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeugs wie folgt geregelt:

Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (vorübergehend stillgelegt) und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet, sodern er geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über.

OCC gewährt während der Dauer der Außerbetriebsetzung Ruheversiche-rungsschutz im Rahmen
- der Kfz-Haftpflichtversicherung,
- der Teilkasko (wenn zum Abmeldezeitpunkt (Teil- oder Voll-)kaskoschutz
bestand
- und der Umweltschadenversicherung.

Die beitragsfreie Ruheversicherung endet nach 18 Monaten.


Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, so kann eine beitragspflichtige Ruheversicherung abgeschlossen werden.

Beispiel Eine mögliche Deckungslücke kann entstehen, sofern für ein mehr als 18 Monate abgemeldetes Fahrzeug (z.B. Scheunenfund) kein Versicherungsschutz besteht.
In diesem Fall empfiehlt OCC eine beitragspflichtige Ruheversicherung abzuschließen, die sowohl eine Kfz-Haftpflicht- (inkl. Umweltschaden-) als auch eine Teilkaskoversicherung umfasst.

OCC – Tipps:

Hobbybastler melden ihre Liebhaberfahrzeuge in der Regel ab, wenn sie an ihnen herumschrauben möchten. Eine solche Restaurierung dauert in aller Regel einige Zeit. Daher hilft ein Kurzzeitkennzeichen, das bis zu 5 Tagen gültig ist, wenig.

Vielmehr sollten Hobbybastler darauf achten, dass während des Abmeldezeitraums Ruheversicherung besteht, ob beitragsfrei oder kostenpflichtig, so dass Schäden, die Dritten durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen - wie in dem konkreten Fall der durch das Zünden des Motors an dem fremden Gebäude entstandene Brandschaden, reguliert werden.

Wichtiger Hinweis:
Fahrzeug- und Zubehörteile sind nur versichert, wenn die Teile am Fahrzeug eingebaut oder mit diesem fest verbunden sind.

Eine Privathaftpflichtversicherung kommt nie für Schäden durch den Gebrauch von Fahrzeugen auf (Benzinklausel), sondern ausschließlich eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die selbstverständlich auch während der erwähnten Ruhezeit Versicherungsschutz bietet .


Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


OCC – Oldie Car Cover
Assekuranzkontor GmbH


Grüße
Jogi
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